Wohnen bündelt mehrere gleichzeitige Abzüge im spanischen IRPF. Manche sind staatlich und gelten landesweit. Andere sind regional und hängen vom Wohnsitz zum Jahresende ab. Wieder andere kreuzen sich mit der Energiewende und werden jährlich verlängert. Korrekte Steuerplanung verlangt zu verstehen, welche Spuren gleichzeitig aktiviert werden können, welche Abzüge sich gegenseitig ausschließen und welche Dokumentation die Beweisspur für eine spätere Anfrage bildet.
1 · Übergangsregelung für Wohnungsinvestition
Der Abzug für Investitionen in den Erstwohnsitz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 abgeschafft. Die Übergangsbestimmung 18 LIRPF erhält ein Übergangsregime für Steuerpflichtige, die den Erstwohnsitz vor diesem Datum erworben und den Abzug in vorherigen Jahren angewandt haben:
- Satz — 15 % auf im Jahr gezahlte Beträge (Hypothekenkapital, angefallene Zinsen, kreditgebundene Lebens- oder Hausratsversicherungsprämien).
- Höchstbasis — 9.040 € pro Jahr und Steuerpflichtigem. Maximale effektive Entlastung: 1.356 €.
- Wohnungseigentum in Bruchteilen — jeder Miteigentümer wendet den Abzug auf seinen Anteil der effektiven Zahlungen an.
- Diskontinuität — wer den Abzug in einem früheren Jahr nicht angewandt hat, gilt als auf das Übergangsregime verzichtend; eine Reaktivierung ist nicht möglich.
2 · Regionale Mietabzüge für den Erstwohnsitz
Der staatliche Mietabzug wurde 2015 abgeschafft. Regionale Abzüge bestehen in den meisten Regionen des allgemeinen Steuerregimes mit sehr unterschiedlichen Sätzen und Obergrenzen:
- Region Madrid — 30 % der gezahlten Beträge bis 1.237 € Steuerentlastung, für Mieter unter 40 mit steuerpflichtigem Einkommen bis 25.620 € (Einzel-) bzw. 36.200 € (Zusammenveranlagung). Erfordert beim IVIMA hinterlegte Kaution.
- Katalonien — 10 % bis 300 € (600 € bei qualifizierter Gruppe: unter 32, verwitwet über 65, Langzeitarbeitslose, Behinderung ≥ 65 %, kinderreiche Familie). Einkommen bis 20.000 €.
- Region Valencia — 15 % bis 550 €; 20 % bis 700 € bei unter 35-Jährigen. Einkommen bis 25.000 €.
- Andalusien — 15 % bis 500 €; 20 % bis 700 € bei unter 35-Jährigen. Einkommen bis 19.000 €.
3 · Energieeffizienzabzüge an der Wohnung
Das Paket der Sanierungsabzüge wurde durch RDL 8/2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Drei separate Abzüge, nicht kombinierbar bei derselben Maßnahme, aber bei verschiedenen Maßnahmen:
- Reduktion des Heiz- und Kühlbedarfs (≥ 7 %) — 20 % auf gezahlte Beträge, Höchstbasis 5.000 €/Jahr.
- Reduktion des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs (≥ 30 %) oder Klasse A/B — 40 % auf gezahlte Beträge, Höchstbasis 7.500 €/Jahr.
- Energetische Sanierung überwiegend bewohnter Gebäude — 60 % auf gezahlte Beträge, Höchstbasis 5.000 €/Jahr (mit Vortrag pendelnder Beträge bis 15.000 € Gesamtsumme). Gilt für Gemeinschaftsbereiche.
Die Schlüsseldokumentation ist der von einem qualifizierten Techniker ausgestellte Energieausweis. Ohne Vor- und Nachzertifizierung wird der Abzug bei einer Anfrage abgelehnt.
4 · Elektrofahrzeug-Abzug
Artikel 68.5 LIRPF in der Fassung des RDL 5/2023 regelt den Abzug für Plug-in-Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Gültig für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2025:
- Satz — 15 % des Anschaffungswerts.
- Höchstbasis — 20.000 € pro Jahr. Maximale Entlastung: 3.000 €.
- Bedingungen — Neufahrzeug, nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit zugewiesen, Lieferung vor dem 31. Dezember 2025 oder Anzahlung von mindestens 25 % des Preises vor diesem Datum mit Lieferung vor Ende des Folgesteuerjahres.
- Förderfähige Fahrzeuge — M1-Pkw mit reinem Batteriebetrieb (BEV) oder Brennstoffzellenantrieb (FCEV). Plug-in-Hybride und Nutzfahrzeuge nicht erfasst.
5 · Ladepunkt-Installationsabzug
Komplementär zum vorgenannten. Gilt für Steuerpflichtige, die einen Ladepunkt am Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz für privaten Gebrauch installieren:
- Satz — 15 % auf gezahlte Beträge.
- Höchstbasis — 4.000 €/Jahr. Maximale Entlastung: 600 €.
- Kompatibilität — Fahrzeug- und Ladepunktabzug schließen sich im selben Steuerjahr aus. Bei zeitlicher Aufteilung gelten beide.
- Formelle Voraussetzungen — Installateurrechnung und Zahlung über nachvollziehbare Bankkanäle (Überweisung, Karte, Lastschrift). Barzahlung trägt den Abzug nicht.
6 · Mutterschaftsabzug und Familienfreibeträge
Artikel 81 LIRPF erkennt einen Mutterschaftsabzug von bis zu 1.200 € pro Jahr und Kind unter 3 Jahren an, kompatibel mit dem von vielen Müttern monatlich vorbezogenen Wert von 100 €. Der Abzug operiert auf der Differenzialsteuer.
Der Freibetrag für Nachkommen (Art. 58 LIRPF) und Vorfahren (Art. 59 LIRPF) operiert auf der Bemessungsgrundlage und wird auf berechtigte Steuerpflichtige aufgeteilt. Geteiltes Sorgerecht teilt den Freibetrag pro Kind 50/50.
7 · Abzüge für kinderreiche Familien oder behinderte Angehörige
Artikel 81 bis LIRPF schafft Differenzialsteuerabzüge bis zu 1.200 €/Jahr (allgemeine kinderreiche Familie), 2.400 €/Jahr (besondere kinderreiche Familie), 1.200 € für behinderten Ehepartner und 1.200 € für behinderten Vorfahren.
Kompatibilitäten und Ausschlüsse
Regionale Mietabzüge sind mit der Übergangsregelung kompatibel, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung mietet und gleichzeitig Hypothek auf eine vorherige Wohnung zahlt, die das Übergangsregime behält. Elektrofahrzeug- und Ladepunktabzug schließen sich innerhalb desselben Steuerjahres aus. Die drei Energieeffizienzabzüge operieren auf verschiedenen Maßnahmen; dieselbe Maßnahme kann nicht mehr als einen nutzen.
Unsere Position
Wir bearbeiten Wohnungsabzüge als Querschnittsblock in der Entwurfsprüfung. Reihenfolge: (1) Übergangsregime nach Art. 68.1 und Übergangsbestimmung 18 LIRPF bei Vor-2013-Immobilien; (2) regionaler Mietabzug bei Mietern; (3) Energieeffizienzabzüge des Jahres; (4) Elektrofahrzeug- und Ladepunktabzug; (5) Mutterschaftsabzug und Art.-81-bis-Abzüge. Jede Etappe dokumentieren wir in der Mandantenakte.