Der eigentliche Anfangsfehler ist mental: den Entwurf wie einen korrekten Vorschlag zu behandeln, dem nur zugestimmt werden muss. Die AEAT bezeichnet ihn als Service, nicht als unterzeichnete Erklärung. Die Unterschrift gehört dem Steuerpflichtigen, ebenso die Verantwortung für Fehler und Auslassungen. Folgerichtig sollte der Entwurf vor dem Klick auf "Einreichen" mit derselben Sorgfalt geprüft werden, mit der man eine Selbstveranlagung von Grund auf erstellen würde.

Fehler 1 · Nicht angewandte regionale Abzüge

Der Entwurf zieht keinen regionalen Abzug automatisch ein, außer in sehr spezifischen Fällen, in denen die jeweilige Region Daten quergespeist hat. Madrid, Katalonien, Valencia, Andalusien, Aragón, Galicien und Navarra unterhalten Mietabzüge mit sehr unterschiedlichen Sätzen und Obergrenzen. Die häufigste Auslassung ist der Madrider Mietabzug für unter 40-Jährige: 30 % der gezahlten Beträge bis zu 1.237 € Steuerentlastung. Manuell einzutragen.

Fehler 2 · Zahlerdaten mit Formular-190-Fehlern übernommen

Die Quellensteuerdaten zum Arbeitseinkommen stammen aus dem Formular 190 der Arbeitgeber. Bei Fehlern bei Beträgen oder NIF, oder verspäteter Einreichung, kommen die Daten unvollständig im Entwurf an. Die Korrektur: Vergleich des Entwurfs mit der Dezember-Lohnabrechnung und der Quellensteuerbescheinigung jedes Arbeitgebers.

Fehler 3 · Pensionsbeiträge ausgelassen oder unvollständig

Beiträge zu individuellen Altersvorsorgeplänen reduzieren die allgemeine Bemessungsgrundlage bis zum geringeren Wert von 1.500 € pro Jahr oder 30 % des Nettoeinkommens aus Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit nach Artikel 51 LIRPF. Beiträge zu betrieblichen Plänen erhöhen den Spielraum um bis zu 8.500 €. Der Entwurf erfasst nicht immer Beiträge zu individuellen Plänen bei einer anderen Bank.

Fehler 4 · Transaktionen bei ausländischen Brokern nicht gemeldet

Veräußerungsgewinne und -verluste aus Fonds- oder Wertpapierverkäufen über außerhalb Spaniens ansässige Broker — Interactive Brokers, DEGIRO, Trade Republic, eToro, Lightyear — erreichen den Entwurf in der Regel nicht. Die Meldepflicht des Brokers gegenüber dem Steuerpflichtigen besteht, doch die automatische Datenkreuzung mit der AEAT funktioniert nicht. Die Auslassung im Entwurf entbindet nicht von der Erklärungspflicht. Nicht erklärte Veräußerungsverluste sind über die folgenden vier Jahre nicht mehr verrechenbar.

Fehler 5 · Übergangsregime für Wohnungsinvestition durch Inaktivität verloren

Steuerpflichtige, die ihren Erstwohnsitz vor dem 1. Januar 2013 erworben und den Abzug für Wohnungsinvestition genutzt haben, behalten den Anspruch nach Übergangsbestimmung 18 LIRPF: 15 % auf einer Höchstbasis von 9.040 € pro Jahr, mit effektiver Obergrenze von 1.356 € Steuerentlastung. Bei Diskontinuität wird der Abzug nicht reaktiviert.

Fehler 6 · Reduktion nach Artikel 20 LIRPF falsch kalibriert

Die Reduktion für niedrige Arbeitseinkommen — Höchststufe 7.302 € bei Nettoarbeitseinkommen bis 14.852 € — bezieht sich auf das Nettoarbeitseinkommen. Wird dieses im Entwurf überschätzt (nicht gemeldete Gewerkschaftsbeiträge, ausgelassene Kammerbeiträge, fehlende Rechtsverteidigung), landet der Steuerpflichtige in der falschen Stufe. Differenz von 400 € bis 800 € Steuerschuld je nach Grenzsteuersatz.

Fehler 7 · Ganzjährige Imputation von Immobilieneinkünften trotz Teilvermietung

War eine Immobilie außerhalb des Erstwohnsitzes nur einen Teil des Jahres vermietet, teilt Artikel 85 LIRPF das Jahr auf: vermietete Tage erzeugen Immobilieneinkünfte; leerstehende Tage erzeugen imputierte Immobilieneinkünfte (1,1 % oder 2 % des Katasterwerts). Der Entwurf imputiert oft das ganze Jahr trotz Teilvermietung.

Fehler 8 · Familienfreibeträge bei geteiltem Sorgerecht oder Ascendent mit mehreren Verwandten

Der Freibetrag für Nachkommen (Art. 58 LIRPF) und Vorfahren (Art. 59 LIRPF) wird auf berechtigte Steuerpflichtige aufgeteilt. Geteiltes Sorgerecht teilt den Freibetrag pro Kind 50/50. Die AEAT erfasst diese Konstellationen nach kürzlich geänderter Wohnsituation oder neuer Gerichtsentscheidung nicht immer korrekt.

Gemeinsames Muster

Die acht Fehler teilen die Struktur: Die AEAT verfügt nicht über die Daten, fragt sie nicht ab und nimmt — falls der Steuerpflichtige bestätigt — den vorgeschlagenen Wert als korrekt. Die professionelle Prüfung sucht keine spektakulären Fehler; sie schließt diese Lücken mit Daten, die der Verwaltung fehlen. In den meisten Akten liegt die Anpassung zwischen 200 € und 1.500 €. Bei Akten mit zwei Zahlern oder ausländischen Brokern kann die Korrektur 3.000 € überschreiten.

Unsere Position

Wir bearbeiten jeden Entwurf mit einer einzigen Checkliste, die die acht Punkte in Reihenfolge durchläuft und jede Verifikation dokumentiert. Wo regionale Abzüge greifen, tragen wir sie ein. Wo das Nettoeinkommen abweicht, korrigieren wir. Wo ausländische Broker bestehen, rekonstruieren wir Gewinne und Verluste. Die resultierende Erklärung ist nicht zwingend günstiger als der Entwurf — manchmal muss der Steuerpflichtige mehr zahlen, weil Einkünfte fehlten — aber sie ist die korrekte Erklärung. Und die einzige, die gegen eine spätere Anfrage schützt.