Die Standardakte erreicht uns so: jüngere Person, Arbeitsvertrag mit einem in Madrid ansässigen Unternehmen, Erstwohnsitz gemietet zwischen 700 € und 1.100 € pro Monat, steuerpflichtiges Einkommen unter dem regionalen Schwellenwert. Renta WEB öffnen, Entwurf herunterladen, "plausibel" finden, einreichen. Die Erstattung passt zur Erwartung. Und doch fehlen in der Steuer 1.237 € regionaler Abzug, den die Region Madrid für genau diese Situation ausdrücklich anerkennt. Der Fehler liegt nicht im Entwurf. Der Fehler liegt in der Annahme, der Entwurf enthalte aktive regionale Abzüge.
Rechtsgrundlage
Der Abzug ist in Artikel 8 des Konsolidierten Textes der Vorschriften der Region Madrid über vom Staat abgegebene Steuern, gebilligt durch das Gesetzesdekret 1/2010 vom 21. Oktober, in der Fassung der nachfolgenden regionalen Steuermaßnahmengesetze, geregelt. Es handelt sich um einen regionalen Abzug auf den regionalen Anteil der spanischen Einkommensteuerschuld (IRPF) — kein staatlicher Abzug. Er gilt ausschließlich für Steuerpflichtige mit Steuerwohnsitz in der Region Madrid im jeweiligen Veranlagungsjahr.
Voraussetzungen für die Kampagne 2025
Der Abzug verlangt das gleichzeitige Vorliegen von vier Bedingungen. Die Nichterfüllung einer einzigen davon führt zum vollständigen Verlust des Anspruchs, nicht zur anteiligen Kürzung:
- Alter — unter 40 Jahre zum 31. Dezember 2025. Wer im Laufe des Jahres 40 wird, qualifiziert weiterhin für das gesamte Jahr, da der Stichtag das Jahresende ist und nicht jede einzelne Monatszahlung.
- Erstwohnsitz — die gemietete Immobilie muss den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 41 bis der spanischen IRPF-Verordnung (RIRPF) bilden. Kein Zweitwohnsitz, keine Ferienvermietung, keine touristische Vermietung.
- Einkommensobergrenze — die Summe aus allgemeiner Bemessungsgrundlage und Sparbemessungsgrundlage darf 25.620 € in der Einzelveranlagung bzw. 36.200 € in der Zusammenveranlagung nicht überschreiten. Die Berechnung erfolgt vor Anwendung des persönlichen und familiären Freibetrags, nicht danach.
- Beim IVIMA hinterlegte Kaution — der Vermieter muss die Kaution beim Wohnungsinstitut Madrid (IVIMA) gemäß Artikel 36 des spanischen Mietgesetzes (LAU) hinterlegt haben. Ohne nachweisbare Hinterlegung kann die AEAT den Abzug bei einer späteren Prüfung versagen, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt über die Hinterlegungsreferenz im IVIMA-Onlineportal.
Hinzu kommt eine negative Bedingung: Der Steuerpflichtige darf weder Eigentümer noch Nießbraucher einer anderen Wohnung im Umkreis von 30 km zum Arbeitsplatz sein. Diese Klausel verhindert die Nutzung der Anmietung als Steuerinstrument, wenn bereits zugängliches Wohneigentum vorhanden ist.
Wie viel ist tatsächlich abziehbar
Der Abzug beträgt 30 % der im Jahr gezahlten Beträge, gedeckelt auf 1.237 € Steuerentlastung. Der Höchstbetrag wird bei einer Jahresmiete von etwa 4.123 € erreicht — entsprechend 344 € pro Monat. Darüber hinaus erhöht sich der Abzug durch eine höhere Miete nicht mehr; die Obergrenze begrenzt die Steuerentlastung, nicht den Prozentsatz. Drei konkrete Beispiele:
- Miete 350 €/Monat (4.200 €/Jahr) — berechneter Abzug 1.260 €, effektive Entlastung 1.237 € (Obergrenze).
- Miete 700 €/Monat (8.400 €/Jahr) — berechneter Abzug 2.520 €, effektive Entlastung 1.237 € (Obergrenze, mit großem Spielraum).
- Miete 300 €/Monat (3.600 €/Jahr) — berechneter Abzug 1.080 €, effektive Entlastung 1.080 € (unter der Obergrenze).
Bei Zusammenveranlagung kann der Abzug zweifach bis zur gemeinsamen Obergrenze erreicht werden, sofern beide Ehegatten den Mietvertrag als Mieter unterzeichnet haben und individuell nachvollziehbare Mietzahlungen leisten. Die regionale Verwaltungsdoktrin ist hier restriktiv: bloßes Zusammenleben genügt nicht; der vertragliche Zusammenhang muss vorliegen.
Eintragung in Renta WEB
Renta WEB zieht den Abzug nicht automatisch ein. Der operative Pfad: Bereich regionale Abzüge → Region Madrid → Anmietung des Erstwohnsitzes. Das System fordert den im Jahr gezahlten Gesamtbetrag und die Vermieterdaten an. Die Obergrenze wendet das Tool selbst an.
Aufzubewahrende Unterlagen vor der Einreichung — und während der vierjährigen Verjährungsfrist nach Artikel 66 des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes (LGT) bei einer eventuellen späteren Anfrage:
- Mietvertrag nach LAU.
- Bankbelege der zwölf Monatszahlungen (Überweisung oder Lastschrift; Barzahlung ist rechtlich gültig, bietet bei einer Prüfung jedoch eine schwache Beweislage).
- Steuernummer (NIF) des Vermieters; von der AEAT für den Abgleich mit der eigenen IRPF-Erklärung des Vermieters benötigt.
- IVIMA-Kautionsreferenz.
Angrenzende Altersgruppen
Steuerpflichtige zwischen 40 und 65 Jahren erhalten eine reduzierte Variante: 20 %-Satz, Obergrenze 840 € Steuerentlastung und Einkommensschwelle 24.107 € in der Einzelveranlagung. Steuerpflichtige über 65 Jahren unterliegen zusätzlichen, fallbezogenen Bedingungen, die einzeln zu prüfen sind. Vor dem 40. Geburtstag lohnt es sich oft, einen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen, solange man noch unter 40 ist, da der 30 %-Satz dann für das gesamte Steuerjahr gilt.
Was nicht qualifiziert
Der Abzug greift in vier Konstellationen nicht, die wir in Kampagnenanfragen wiederkehrend sehen:
- Untervermietung — der Untermieter ist nicht Vertragspartei des Hauptmietvertrags nach LAU und fällt aus dem regionalen Vorteil, selbst wenn die Anmietung dem Erstwohnsitz dient.
- Zimmervermietung — der Vertrag deckt einen Teil der Immobilie ab, nicht die gesamte Wohnung; der Abzug verlangt die Anmietung des gesamten Erstwohnsitzes.
- Touristische oder saisonale Vermietung — diese unterliegen der regionalen Tourismusgesetzgebung, nicht dem LAU, und qualifizieren nicht.
- Digitale Plattformen ohne LAU-Vertrag — eine über Airbnb, Booking oder vergleichbare Plattformen mit Tourismusregime abgewickelte Anmietung erzeugt keinen Abzug, unabhängig von der tatsächlichen Dauer.
Unsere Position
Wir behandeln diesen Abzug als wiederkehrenden Kontrollpunkt jeder Kampagne. Bei Eingang einer Akte prüfen wir vier Punkte vor dem Entwurf: Alter zum Jahresende, tatsächlicher Wohnsitz in Madrid, ungefähres steuerpflichtiges Einkommen und Mietverhältnistyp. Stimmen die vier, verfolgen wir die IVIMA-Kaution, bevor wir den Abzug eintragen, weil wir wissen, dass genau dort die AEAT bei einer Prüfung nachhakt. Folgerichtig tragen wir den Abzug nie ohne Bestätigung der Kaution ein. Die wiedergewonnene Steuerentlastung übersteigt komfortabel den Prüfungsaufwand, und die Akte ist gegen eine spätere Anfrage abgesichert.