Eine Expat-Akte schließt nicht mit einer einzigen Frage. Sie öffnet mit einer Steuerwohnsitzbestimmung und verzweigt sich je nach Ergebnis in sehr unterschiedliche Szenarien: Bei spanischer Steueransässigkeit liegt die Arbeit darin, das Welteinkommen zu beziffern und verfügbare Befreiungen anzuwenden; andernfalls liegt sie darin, als Nichtansässiger nur auf spanische Quelleneinkünfte zu besteuern. Die Grenze zwischen beiden Szenarien ist die 183-Tage-Regel, aber auch das Zentrum wirtschaftlicher Interessen und die Kernfamilien-Vermutung.
1 · Sind Sie 2025 in Spanien steuerlich ansässig?
Artikel 9 LIRPF setzt drei alternative Kriterien — die Erfüllung eines genügt — für die Steueransässigkeit einer natürlichen Person in Spanien:
- Physische Anwesenheit über 183 Tage in spanischem Gebiet im Kalenderjahr. Die Verwaltung zählt sporadische Abwesenheiten als Anwesenheitstage, sofern keine Steueransässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird (gefestigte TEAC-Doktrin).
- Hauptkern oder Basis der Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien gelegen, direkt oder indirekt.
- Kernfamilien-Vermutung — nicht rechtlich getrennter Ehegatte und unterhaltsbedürftige minderjährige Kinder haben gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien. Widerlegliche Vermutung (iuris tantum): Gegenbeweis zulässig.
2 · Befreiung für physisch im Ausland erbrachte Arbeit — Art. 7.p LIRPF
Ein spanischer Steuerresident, der Arbeit physisch außerhalb Spaniens für eine nichtansässige Einheit oder Betriebsstätte im Ausland leistet, kann die Befreiung des Art. 7.p LIRPF anwenden. Die entsprechenden Arbeitseinkünfte sind bis zu einem Jahresmaximum von 60.100 € vom spanischen IRPF befreit. Vier kumulative Bedingungen:
- Steuerpflichtiger muss spanischer Steuerresident im Steuerjahr sein.
- Arbeit muss physisch außerhalb Spaniens erbracht werden (Fernarbeit aus Spanien qualifiziert nicht).
- Die Arbeit muss einer nichtansässigen Einheit oder Betriebsstätte im Ausland zugutekommen, verschieden vom Arbeitgeber selbst.
- Im Zielland muss eine Steuer analog oder identisch zum spanischen IRPF bestehen; die effektive Besteuerung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Deutschland erfüllt diese Bedingung qua Einkommensteuergesetz uneingeschränkt.
Der befreite Betrag wird proportional zu den physisch im Ausland gearbeiteten Tagen berechnet. Der AEAT-Entwurf wendet diese Befreiung nie automatisch an. Sie muss ausdrücklich in der Erklärung beantragt werden mit Belegunterlagen: Flugtickets, Ein- und Ausreisedaten, Verträge der empfangenden Einheit, Arbeitgeberbescheinigungen.
3 · Sonder-Eingangsregime — Art. 93 LIRPF
Ein Steuerpflichtiger, der ab 2022 nach Spanien umzog und die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllt, kann das Sonder-Eingangsregime (auch Beckham-Gesetz) wählen. Materielle Wirkungen:
- Besteuerung als Nichtansässiger bei beibehaltener spanischer Steueransässigkeit.
- Pauschal 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € und 47 % auf den Überschuss (RDL 18/2022).
- Auslandseinkünfte bleiben grundsätzlich außerhalb der spanischen Bemessungsgrundlage während der sechs Steuerjahre des Regimes, mit spezifischen Ausnahmen.
- Formular 151 wird statt des ordentlichen Formulars 100 eingereicht, mit analoger Frist (30. Juni des Folgejahres).
- Das Regime ist unvereinbar mit der ordentlichen Ansässigkeitsbesteuerung.
4 · Doppelbesteuerungsabkommen
Spanien ist Vertragspartei von über 100 bilateralen DBA, einschließlich des DBA Spanien-Deutschland. Erzielt ein spanischer Resident Einkünfte in einem Vertragsstaat, begrenzt das DBA die Besteuerungsbefugnis jedes Staates und regelt die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Zwei Standardmethoden:
- Befreiung mit Progressionsvorbehalt — die ausländischen Einkünfte sind in Spanien befreit, werden aber zur Bestimmung des Durchschnittssatzes auf die übrigen Einkünfte einbezogen.
- Anrechnung mit Auslandssteuerkredit — die Einkünfte werden in Spanien besteuert, doch der Steuerpflichtige rechnet die im Quellstaat tatsächlich gezahlte Steuer an. Der Kredit ist auf den entsprechenden spanischen Steuerbetrag begrenzt (Art. 80 LIRPF).
5 · Formulare 720 und 721 — Meldepflichten
Ein spanischer Steuerresident mit im Ausland belegenen Vermögenswerten unterliegt jährlichen Meldepflichten unabhängig von der IRPF-Erklärung:
- Formular 720 — Auskunftserklärung über im Ausland belegene Vermögenswerte und Rechte (Konten, Wertpapiere, Versicherungsrechte, Immobilien). Frist: 31. März des Folgejahres. Schwelle: 50.000 € pro Kategorie. EuGH-Urteil C-788/19 vom 27. Januar 2022 erklärte das spezifische Sanktionsregime für unverhältnismäßig; Gesetz 5/2022 passte das Regime an das allgemeine LGT-Rahmenwerk an.
- Formular 721 — Auskunftserklärung über im Ausland belegene virtuelle Währungen (Kryptoassets). Frist: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Schwelle: 50.000 € Gesamtsaldo zum 31. Dezember.
Wiederkehrende Konstellationen 2025
Vorübergehend Entsendeter
Der vom Unternehmen für unter 183 Tage ins Ausland entsandte Mitarbeiter bleibt spanischer Steuerresident. Wird die Arbeit physisch außerhalb Spaniens für eine nichtansässige Einheit erbracht, kann die Art.-7.p-Befreiung auf den proportionalen Teil der Vergütung angewandt werden. Häufige Konstellation bei deutschen Unternehmen mit spanischer Tochter und entsandten Fachkräften.
Digitaler Nomade mit spanischem Visum
Der Berufstätige unter dem spanischen Visum für internationale Telearbeit nach Gesetz 28/2022 kann das Art.-93-LIRPF-Regime wählen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Besteuerung mit 24 % auf spanische Quellen-Arbeitseinkünfte bis 600.000 €.
Rückkehrer im Jahr 2025
Wer 2025 nach mehreren Jahren Steueransässigkeit in einem anderen Staat — typischerweise Deutschland — nach Spanien zurückgekehrt ist, kann eine partielle Ansässigkeitssituation für das Jahr haben. Die Bestimmung erfolgt global für das Kalenderjahr nach Art. 9 LIRPF, doch TEAC- und DGT-Doktrin lassen differenzierte Auslegungen je nach Zeitpunkt des Umzugs zu.
Unsere Position
Jede von uns geöffnete Expat-Akte beginnt mit einer formellen Steuerwohnsitzbestimmung für das Jahr. Ohne diese Ankerentscheidung kann der Rest der Berechnung nicht solide sein. Bei spanischer Ansässigkeit prüfen wir sequenziell die Anwendbarkeit des Art.-93-LIRPF-Regimes (bei eingehender und jüngster Operation), die Art.-7.p-Befreiung auf physische Auslandsarbeit, die auf nicht spanische Quelleneinkünfte anwendbaren DBA und die Meldepflichten 720 und 721. Bei Nichtansässigkeit öffnen wir den IRNR-Weg. Die Grenze zwischen diesen Szenarien ist die folgenreichste Entscheidung der Akte.